Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen
Neuerungen ab August 2023
Ein Beitrag von „Qualität ist Mehrwert„
Beschäftigte in Kfz-Werkstätten kommen täglich mit Chemikalien in Kontakt, die ein Risiko für die Gesundheit darstellen können. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, sind Arbeitsschutzmaßnamen von größter Bedeutung. Ab Sommer 2023 kommen Neuerungen im Umgang mit Gefahrstoffen, die Diisocyanate enthalten, auf Werkstätten zu.
Ob Motoröl, Fette, Lacke oder Klebstoffe: In Kfz-Betrieben kommen regelmäßig Gefahrstoffe zum Einsatz. Als Inhaber einer Kfz-Werkstatt sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, für den Schutz Ihrer Mitarbeiter zu sorgen. Dazu gehören unter anderem angemessene persönliche Schutzausrüstung (PSA), Hautschutz und der ordnungsgemäße Umgang mit Ölen, Fetten, Blei und Säure. Mit Gefährdungsbeurteilungen, regelmäßigen Sicherheitsbegehungen in Ihrem Betrieb und turnusmäßigen Arbeitsschutzbelehrungen der Mitarbeiter stellen Sie sicher, den betrieblichen Arbeitsschutz einzuhalten und eine sichere Arbeitsumgebung zu schaffen.
Was ändert sich ab Sommer 2023?
Gemäß der REACH-Verordnung der Europäischen Union sind voraussichtlich ab Sommer 2023 in Kfz-Werkstätten neue zusätzliche Schulungen im Umgang mit Gefahrstoffen erforderlich, die Diisocyanate enthalten. Stichtag ist der 24. August 2023.
Lacke, Klebstoffe, Karosserieschäume und andere Produkte mit dem Kürzel „PU“ für Polyurethan können sogenannte Diisocyanate enthalten – chemische Stoffe, die als potenziell krebserregend gelten und chronische Atemwegserkrankungen auslösen können. Derzeit gibt es wenige Alternativen zu Diisocyanaten, deshalb hat die Europäische Kommission kein Stoffverbotsverfahren verhängt. Laut Anhang XVII der EU-Verordnung 2020/1149 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) dürfen ab dem 24. August 2023 Diisocyanate jedoch nicht mehr industriell oder gewerblich verwendet werden – weder als Stoff noch als Bestandteil in anderen Stoffen oder Gemischen. Wenn die Konzentration allerdings weniger als 0,1 Gewichtsprozent beträgt oder das Personal zuvor eine Schulung zur sicheren Verwendung von Diisocyanaten absolviert hat, dürfen Diisocyanate laut Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) weiter eingesetzt werden.
Schulungen sind Pflicht
Für Kfz-Betriebe bedeutet das, dass alle Mitarbeiter, die mit Gefahrstoffen arbeiten, in denen Diisocyanate in Konzentrationen von mindestens 0,1 Gewichtsprozent enthalten sind, ab dem 24. August 2023 im Umgang mit den Gefahrstoffen geschult sein müssen. Schulungen sind dann gesetzlich vorgeschrieben.
Wie laufen die Schulungen ab?
Die Schulungen sind je nach Verwendungszweck zu absolvieren und können auch online erfolgen. Auf der Website https://safeusediisocyanates.eu/de/ werden auch Schulungen in deutscher Sprache angeboten.
In der REACH-Verordnung sind die Mindestanforderungen an Schulungen in 3 Ausbildungsstufen definiert: Grundausbildung (Stufe I), Mittelstufe (Stufe II) und Aufbauausbildung (Stufe III).
Eine Auffrischung der Schulung ist alle fünf Jahre erforderlich. Arbeitgeber sind verpflichtet, Aufzeichnungen über durchgeführte Schulungen zu führen.
Empfohlene Vorgehensweise für Werkstätten
Der ZDK empfiehlt Kfz-Werkstätten, alle verwendeten Produkte zu erfassen, die Diisocyanate mit mindestens 0,1 Gewichtsprozent enthalten.
„Für Kfz-Werkstätten gestaltet sich die Erfassung der eingesetzten Gefahrstoffe vergleichsweise einfach, da Hersteller/Lieferanten seit dem 24.02.2022 Diisocyanate als Stoffe oder als Bestandteil in anderen Stoffen/Gemischen für die industrielle und gewerbliche Verwendung ab 0,1 Gewichtsprozent nur noch in den Verkehr bringen dürfen, wenn sie sicherstellen, dass die Abnehmer einerseits von den Schulungsanforderungen Kenntnis erlangt haben. Andererseits, wenn auf der Verpackung/dem Etikett des jeweiligen Gefahrstoffs der Hinweis ‚Ab dem 24. August 2023 muss vor der industriellen und gewerblichen Anwendung eine angemessene Schulung erfolgen‘ angebracht ist. Dies bedeutet, dass unter anderem mit den Angaben auf einem aktuellen Etikett des jeweiligen Produktes oder im aktuellen Sicherheitsdatenblatt (SDB) vergleichsweise einfach festgestellt werden kann, ob bei der Verwendung bestimmter Gefahrstoffe ab dem 24.08.2023 Schulungsbedarf besteht“, teilt der ZDK mit.
Falls die vorliegenden Informationen (Etikett oder SDB) nicht aktuell sind, kann auf den Websites der Hersteller/Lieferanten recherchiert oder direkt bei dem Hersteller/Lieferanten des Produktes nachgefragt werden, ob bei Verwendung Schulungsbedarf besteht.
Die zuständigen Kfz-Innungen und die technischen Berater der Landesverbände stehen bei Fragen zur Verfügung.
Checkliste: Umgang mit Gefahrstoffen im Kfz-Betrieb
Beim Arbeitsschutz auf der sicheren Seite: Haben Sie an alles gedacht?
- Gefährdungsbeurteilung: Nach § 7 Gefahrstoffverordnung alle relevanten Gefährdungen ermitteln und bewerten
- Interne oder externe Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) bestellen
- Regelmäßige Sicherheitsbegehungen im Betrieb durchführen – Größe und Gefährdungspotenzial im Betrieb bestimmt die Häufigkeit.
- Turnusmäßige Arbeitsschutzbelehrungen durchführen – laut Unfallverhütungsvorschriften mindestens alle sechs bis zwölf Monate
- Unterweisung der Mitarbeiter in die Gefahrstoffverordnung – mindestens einmal jährlich
- Betriebsanweisungen nach GHS/CLP-Verordnung erstellen und Mitarbeitern zur Verfügung stellen
- Gefahrstoffkataster (Sicherheitsdatenblätter, Übersicht über alle im Betrieb vorhandenen Gefahrstoffe) erstellen und stetig aktualisieren
- Sicherheitsschilder zum Schutz der Beschäftigten anbringen
Unterstützung beim Gefahrstoffmanagement bietet unser Partner Liqui Moly, zum Beispiel bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung oder des Gefahrstoffverzeichnisses.
Auch Partslife unterstützt Werkstätten mit Leistungen zum Arbeitsschutz, etwa mit der Stellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder mit arbeitsmedizinischer Betreuung.
Weitere Informationen zum Arbeitsschutz in der Werkstatt finden Sie auf dieser „Qualität ist Mehrwert„-Seite.
Quelle: „Qualität ist Mehrwert„
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