Versicherungssteuer bei Garantieversicherungen ab 01.01.2023

Versicherungssteuer

Ab dem 01.01.2023 ist ein Kfz-Händler steuerrechtlich als Versicherer anzusehen, wenn er zum Gebrauchtwagen eine Garantieversicherung verkauft.

Für KFZ-Händler gilt hierbei:

  • KFZ-Händler müssen beim Bundeszentralamt für Steuern eine Versicherungssteuernummer beantragen.
  • Lässt der Händler in der hauseigenen Werkstatt Garantiereparaturen durchführen, entfällt für ihn der Vorsteuerabzug rund um die Reparatur.

Die Versicherungssteuer wird zusammen mit den Versicherungsbeiträgen gezahlt und ist mit deren Zahlung fällig, muss also zeitgleich mit den Beiträgen entrichtet werden. Die Versicherer ziehen die Steuer zusammen mit den Beiträgen ein und reichen die Steuer an das Finanzamt weiter. In den Versicherungsverträgen wird die Steuer nicht gesondert ausgewiesen.

Unsere Empfehlung:

Wir empfehlen jedem Kfz-Händler hierzu auf seinen Steuerberater zuzugehen.

Es entstehen für Sie weitreichende Aufzeichnungs- und Meldepflichten, die Ihnen Ihr Steuerberater ausführlich erklären kann.

Gerne hilft Ihnen unser Support bei buchhalterischen Anpassungen in Ihrem WERBAS weiter. Kommen Sie einfach auf uns zu.

Weiterführende Informationen und Links:

https://www.gesetze-im-internet.de/versstg/
https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/garantiezusage-eines-kfz-haendlers-als-versicherungsleistung_164_543304.html
https://www.eismann-partner.de

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