OBFCM-Verordnung zur Überwachung von Kraftstoff- und Stromverbrauch

OBFCM

Seit Anfang 2021 müssen alle neuen Pkw eine „Überwachungseinrichtung für den Kraftstoff-/Stromverbrauch“ (OBFCM) an Bord haben. Doch wie einfach lassen sich diese Werte an aktuellen Fahrzeugen auslesen?

  • Verbrauchsdaten werden fürs ganze Autoleben gespeichert
  • Schlüsselnummer verrät, ob das Fahrzeug betroffen ist
  • Dem Auslesen der Daten kann widersprochen werden

Seit dem 1. Januar 2021 müssen alle neu zugelassenen Pkw-Modelle (Klasse M1) verpflichtend mit einer fahrzeuginternen „Überwachungseinrichtung für den Kraftstoff-/Stromverbrauch“ ausgerüstet sein, der sog. OBFCM-Einrichtung (engl. On-Board Fuel Consumption Monitoring).

Die Daten aus dem OBFCM dienen dem Gesetzgeber zur Feststellung von Abweichungen zwischen den Laborwerten und den Verbrauchswerten im tatsächlichen Fahrbetrieb. Damit soll die Lücke zwischen Prüfstandsmessungen und Realemissionen weiter reduziert werden, um noch realistischere Verbrauchsangaben für die Fahrzeughalter zu erhalten.

Die OBFCM-Einrichtung speichert den realen Kraftstoff-/Stromverbrauch über die gesamte Lebensdauer im Fahrzeug. Doch wie leicht und sicher lassen sich die Daten auslesen? Wer bekommt die Messwerte? Und welche Rechte hat der Autofahrer an seinen Daten? Der ADAC hat die wichtigsten Aspekte zusammengestellt.

Die Gesetzesgrundlagen

Laut der EU-Verordnung 2017/11511 müssen Automobilhersteller sicherstellen, dass Pkw mit einer Einrichtung zur Überwachung des Kraftstoff-/Stromverbrauchs ausgestattet sind. Die „fahrzeuginterne Überwachungseinrichtung für den Kraftstoff-/Stromverbrauch“ OBFCM wird als Konstruktionselement (Software und/oder Hardware) definiert. Es gewährt einen standardisierten und unbeschränkten Zugriff auf Informationen wie Kraftstoffverbrauch, Fahrgeschwindigkeiten und weitere wichtige Einsatzbedingungen über die gesamte Lebensdauer des Fahrzeugs.

Diese Fahrzeuge sind betroffen

Die Ausrüstungspflicht mit einer OBFCM-Einrichtung sowie die Vorgaben für die fahrzeuginterne Überwachung des Kraftstoff-/Stromverbrauchs und deren Datenübertragung gelten aktuell nur für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor sowie Plug-in-Hybridfahrzeuge, die mit Diesel, Biodiesel, Benzin oder Ethanol betrieben werden. Wichtig: Reine Elektrofahrzeuge sind aktuell von der Verordnung ausgenommen, genauso wie Fahrzeuge, die mit Bio- oder Erdgas (CNG) sowie Flüssiggas (LPG) angetrieben werden.

Ob das Auto OBFCM unterstützt, kann in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 im Feld 14.1 erkannt werden: Entscheidend ist dort die Emissionsschlüsselnummer „36APdie für die Abgasnorm „Euro 6d-ISC-FCM“ steht. Das Kürzel „FCM“ ist maßgebend und bedeutet „Fuel Consumption Monitoring System“.

So liest OBFCM die Daten aus

Seit Januar 2021 sind die Fahrzeughersteller zur Erhebung der Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb sowie der Fahrzeugidentifikationsnummer (Vehicle Identification Number – VIN) verpflichtet. Dies kann entweder „over-the-air“ durch eine direkte Datenübertragung aus dem Fahrzeug per Mobilfunk erfolgen (dafür erarbeitet die EU-Kommission aktuell noch einen Durchführungsrechtsakt) oder durch Vertragshändler und Vertragswerkstätten im Zuge jeder Wartung oder Reparatur des Fahrzeug. Bei reinen Elektro- und Gasfahrzeugen müssen die Werte weder gemessen noch übertragen werden.

Ab 20. Mai 2023 soll die Datenerhebung und -übermittlung auch im Rahmen der Hauptuntersuchung (HU) erfolgen. Ob das Auslesen auch tatsächlich funktioniert, hat der ADAC untersucht und im Autotestjahr 2021 43 aktuelle Benziner, Diesel und Plug-in-Hybride näher unter die Lupe genommen. Zum Auslesen der Daten sind zwei Geräte verwendet worden: Der „HU-Adapter“ der Fa. FSD (Fahrzeugsystemdaten GmbH) und der Werkstatttester „Mega Macs 56“ von Hella Gutmann.

Das Ergebnis: Die Daten konnten tatsächlich so einfach wie versprochen ausgelesen werden – und waren in hohem Maße stimmig. Lediglich bei einem Fahrzeug entsprach der Kilometerstand im Steuergerät nicht dem im Zentraldisplay. Hier hat der Hersteller darauf reagiert und eine Nachbesserung angekündigt. Bei einem anderen Plug-in-Hybrid-Auto war die Menge an nachgeladener Energie nicht plausibel.

Diese Daten werden aufgezeichnet oder gespeichert (Lebensdauer)

Bei allen Fahrzeugen:

  • Kraftstoffverbrauch (Lebensdauer, in Litern)
  • Zurückgelegte Strecke (Lebensdauer, in Kilometern)
  • Kraftstoffdurchsatz des Motors (Gramm pro Sekunde)
  • Kraftstoffdurchsatz des Motors (Liter pro Stunde)
  • Kraftstoffdurchsatz des Fahrzeugs (Gramm pro Sekunde)
  • Fahrzeuggeschwindigkeit (Kilometer pro Stunde)

Zusätzlich bei Plug-in-Hybriden:

  • Kraftstoffverbrauch insgesamt im Betrieb bei Entladung (Lebensdauer, in Litern)
  • Kraftstoffverbrauch insgesamt im vom Fahrer wählbaren Betrieb der Ladungserhöhung (Lebensdauer, in Litern)
  • Zurückgelegte Strecke insgesamt im Betrieb bei Entladung bei abgeschaltetem Verbrennungsmotor (Lebensdauer, in Kilometern)
  • Zurückgelegte Strecke insgesamt im Betrieb bei Entladung bei eingeschaltetem Verbrennungsmotor (Lebensdauer, in Kilometern)
  • Zurückgelegte Strecke insgesamt im vom Fahrer wählbaren Betrieb der Ladungserhöhung (Lebensdauer, in Kilometern)
  • Der Batterie zugeführte Netzenergie insgesamt (Lebensdauer, in kWh)

Dafür werden die Verbrauchsdaten genutzt

Ab dem Jahr 2022 müssen die Fahrzeughersteller der EU-Kommission jedes Jahr zum 1. April alle im Vorjahr erhobenen OBFCM-Daten inkl. VIN melden. Der Stichtag gilt für das vorangegangene Kalenderjahr auch für die Daten, die im Rahmen der HU ausgelesen werden. Gespeichert werden die Daten im Datenspeicher der Europäischen Umweltagentur EEA (European Environment Agency).

In der sog. „CO₂ post 2020 Grenzwerte-Verordnung“ wird festgelegt, dass die Typgenehmigungsbehörden (z.B. das Kraftfahrt-Bundesamt in Deutschland) auf der Grundlage von Stichproben prüfen müssen, ob die in den Übereinstimmungs-Bescheinigungen angegebenen CO₂-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte mit denen von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen übereinstimmen. Dabei sollen zukünftig auch die verfügbaren Daten der im Fahrzeug eingebauten OBFCM-Einrichtungen berücksichtigt werden.

Die Typgenehmigungsbehörden sind verpflichtet, der EU-Kommission unverzüglich alle Abweichungen der CO₂-Emissionen in Betrieb befindlicher Fahrzeuge von den in den Übereinstimmungsbescheinigungen angegebenen spezifischen CO₂-Emissionen zu melden.

Die EU-Kommission berücksichtigt solche Abweichungen bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO₂-Emissionen eines Herstellers. Die EU-Kommission erhebt für jedes Kalenderjahr von einem Hersteller eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung, wenn die durchschnittlichen spezifischen CO₂-Emissionen dieses Herstellers dessen Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen überschreiten.

Auch überwacht und bewertet die EU-Kommission selbst, ob die ermittelten CO₂-Emissions- und Kraftstoff-/Stromverbrauchswerte repräsentativ sind. Und zwar auf Basis der ihr regelmäßig zu übermittelnden Daten aus OBFCM-Einrichtungen im Fahrzeug durch Hersteller, nationale Behörden oder zukünftig auch ggf. durch Direktübertragung.

Ab Dezember 2022 veröffentlicht die EU-Kommission jedes Jahr auch anonymisierte aggregierte OBFCM-Datensätze zu den einzelnen Fahrzeugmodellen. Damit sollen den Verbrauchern Informationen zur Verfügung gestellt werden, um bewusst klimafreundliche Kaufentscheidungen treffen zu können.

Quelle: ADAC / Fachliche Beratung: Manuel Griesmann, ADAC Technik Zentrum

Weitere interessante Nachrichten finden Sie auf unserer Seite News & Events