i-KfZ geht in die nächste digitale Phase
Der TÜV-Verband informiert:
Das Verkehrsministerium hat die nächste Phase des sogenannten i-KfZ freischalten können. Am 15. Februar 2023 hat das Bundeskabinett die dazu erforderlichen Änderungen der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) beschlossen. Vorausgesetzt der Zustimmung des Bundesrates tritt die FZV am 1. September 2023 in Kraft.
Mit der Novellierung der FZV wird ein weiterer Meilenstein für die Zulassung von Neufahrzeugen geschaffen. War es bisher bereits möglich das eigene Fahrzeug über das Internet abzumelden, umzuschreiben oder wieder zuzulassen, so macht es die neue Regulierung jetzt möglich unmittelbar nach der digitalen Zulassung des Neufahrzeugs am Straßenverkehr teilzunehmen. Als Nachweis dient hierzu der digitale Zulassungsbescheid. Bürger:innen müssen nicht mehr die Übersendung der Fahrzeugdokumente und Plaketten abwarten und dürfen bis zu 10 Tage lang ohne diese fahren. Die Zulassung wird nach Aussagen von Bundesverkehrsminister Volker Wissing „digitaler, schneller und günstiger“.
Weitere Neuerungen der FZV ab dem 1. September:
- Auch besondere Kennzeichen, wie z. B. E-Kennzeichen, Oldtimerkennzeichen und Saisonkennzeichen, können internetbasiert beantragt werden
- Erstmalig können juristische Personen Anträge auf Zulassung eines Fahrzeugs digital über die bestehenden i-Kfz-Portale bei den Zulassungsbehörden abwickeln
- Juristische Personen des Privatrechts, wie Autohäuser und Zulassungsdienstleister, die sehr viele Zulassungsanträge pro Jahr stellen, können diese Anträge bundesweit digital über eine einheitliche Schnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt, die sogenannte Zentrale Großkundenschnittstelle, in die i-Kfz-Portale einsteuern
- Die Gebühren für die digitale Abwicklung der Fahrzeugzulassung werden mit dieser Verordnung im Vergleich zum Verfahren in der Behörde vor Ort deutlich kostengünstiger
Für die Umsetzung der Verordnung sind die Bundesländer zuständig. Sie werden auch weiterhin durch das Projektteam i-Kfz des Verkehrsministeriums unterstützt. Zur Erlangung der Rechtskraft bedarf es noch der Zustimmung des Bundesrates. Auch mit einem Inkrafttreten der 4. Stufe von i-Kfz muss im Interesse aller Fahrzeugnutzer:innen die Digitalisierung von Fahrzeugdokumenten entsprechend der Zielsetzung des Koalitionsvertrags zügig vorangetrieben werden.
Zusätzliche Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.
Quelle: TÜV-Verband und Bundesministerium für Digitales und Verkehr