Abmahnwelle bei Nutzung von Google-Webfonts
Der ZKF informiert – Die Abmahnwelle trifft auch viele Handwerksbetriebe
In den vergangenen Tagen erhalten wir immer mehr Schreiben und Anrufe von Mitgliedern, dass sie eine Abmahnung einer Anwaltskanzlei wegen Nutzung lizenzfreier Schriftarten, den sogenannten „Google Fonts“ erhalten haben. Verbunden sind diese Schreiben mit einer Unterlassungserklärung und Schadenersatzforderung. Begründet wird die Abmahnung mit einer angeblichen „Persönlichkeitsverletzungen aufgrund von Datenschutzverstößen“. Gegen Zahlung eines Betrags von meist zwischen 140 € und 240 € wird ein Vergleich angeboten.
Die Abmahnwelle kam in Schwung durch ein aktuelles Urteil des LG München vom 20.01.2022 (Az. 3 O 17493/20) im Fall der Klage einer Privatperson. Das Urteil gegen den Webseitenbetreiber lautete Unterlassung und Zahlung von 100 Euro Schadensersatz. Das Urteil bedeutet aber nicht, dass es rechtens ist, Forderungsschreiben in Masse zu versenden. Hier besteht der Verdacht, dass solche Anschreiben rechtswidrig sind und es vermutlich auch nicht zu einer gerichtlichen Geltendmachung kommen wird.
Eine Recherche zeigt, dass die Abmahnungen üblicherweise von zwei Kanzleien kommen; der Kanzlei RAAG aus Düsseldorf und der Kanzlei Kilian Lenard aus Berlin, die meistens im Auftrag einer „VIVA Interessengemeinschaft Datenschutz“ im Namen einer Frau Wang Yu, oder einem Herrn Martin Ismail tätig werden.
Nun hat ein findiger Rechtsanwalt (griechisch: Dikigoros) Nikolaos Kairis aus Meerbusch ebenfalls mit seiner Mandantin Wang Yu „einige“ Mitgliedsbetriebe angeschrieben und auf die wohl in einigen Fällen wirklich fehlerhafte Einbindung von Google Fonts hingewiesen. Die Aktenzeichen liegen zwischen 2073 und 217048 mit Daten zwischen dem 28.09. und 12.10.2022 Tendenz steigend.
Allein die Aktenzeichen legen den Missbrauch nahe, denn auch beim DIHK ist das Duo nicht unbekannt. Insofern könnten betroffene Firmen sich des nachfolgenden Antwort-Musters bedienen und wir bitten um Hereingabe der ERSTEN Seite der Abmahnung, um Datum und Aktenzeichen für etwaige Prozesse gemeinsam mit dem ZDK sammeln zu können. Bitte senden Sie die Abmahnung an schulte@kfzgewerbe.de . Vielen Dank!
Wie reagieren Sie richtig?
Prüfen Sie zunächst, ob Ihre Webseite die Google-Webfonts dynamisch eingebunden hat. Es gibt zahlreiche „Scanner“ im Internet, um dies zu prüfen: https://sicher3.de/google-fonts-checker/ oder https://e-recht24.de/google-fonts-scanner/.
Sollten dynamische Fonts auf Ihrer Seite im Einsatz sein, stellen Sie diese möglichst schnell auf lokal eingebundene Schriftarten um. Wie das funktioniert, erfahren Sie >hier<.
Bitte entfernen Sie – natürlich ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht – etwaige Verlinkungen und prüfen Sie sicherheitshalber auch durch Ihren EDV-Anbieter die generelle Nutzung von Google Fonts und Angeboten des Google Konzerns (YouTube, Maps, Google Business, ReCaptcha…….) und ob Fonts auch auf Ihrem Server gespeichert und danach eingebunden werden können und welche sicheren Alternativen es gibt.
Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt oder antworten selbst je nach Situation mit einem der als Download zur Verfügung gestellten Mustertexte auf die Abmahnung.
Technischer Hintergrund und die DSGVO (DatenSchutzGrundVerOrdnung)
Die „dynamische“ Einbindung von Google-Webfonts in Webseiten verstößt gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), weil die IP-Adresse eines Webseitenbesuchers zu den personenbezogenen Daten zählt und nicht ohne dessen Einverständnis genutzt und beim Seitenaufruf an Google weitergeleitet werden darf.
Leider verwenden fast alle heute üblichen Systeme zur Erstellung einer Webseite (Sog. Content-Management-Systeme CMS wie z.B. WordPress, Typo3 etc.) die Fonts von Google. Es ist jedoch möglich (und von Google gestattet) die Webfonts lokal auf der eigenen Webseite einzubinden. Somit ist es technisch möglich, die eigene Webseite trotz der Nutzung von Google Webfonts DSGVO-Konform zu verwenden.
Fazit: Mit gezielten Abmahnungen versucht man Ihnen als Betreiber Ihrer Firmenwebseite ein paar Euro aus der Tasche zu ziehen. Bei Nichtbeantwortung solcher Warnungen kann es zu gerichtlichen Schritten kommen.
Nutzen Sie deshalb die hier vorgestellten Mustertexte. Verfahrensrechtlich stellt diese Abmahnung auch eine große Hürde für die Kläger dar. Einerseits trägt er als Kläger vor Gericht die volle Beweislast. Mit anderen Worten, der Kläger muss den Sachverhalt zunächst glaubhaft darlegen. Andererseits müssen die Gerichtsgebühren im Voraus bezahlt werden, damit das Gericht überhaupt tätig wird.
Die Gerichte kennen mittlerweile diese Abmahnpraxis, weshalb sie hohe Anforderungen an die Prüfung solcher Sachverhalte stellen. Kann die klagende Person den Sachverhalt nicht eindeutig glaubhaft darstellen, wird das Gericht die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit abweisen. Das Risiko, dass Privatpersonen mithilfe einer Abmahnung gegen Sie gerichtlich vorgehen werden, ist daher tendenziell gering. Die lokale Einbindung der Google Fonts in Ihre Webseite sollten Sie aber in jedem Falle zeitnah umsetzen, egal ob Sie von einer Abmahnung betroffen sind, oder nicht.
–> Zu den Mustertexten (Word-Datei als Download)
Quelle: ZKF-Pressemeldung
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