Gesetzesänderungen in 2023 für Unternehmen

Der TÜV-Verband  sowie impulse – das Netzwerk und Know-How für Unternehmer informiert über Gesetzesänderungen für 2023. Hier ein Auszug der für Werkstätten und Autohäuser wichtigen Änderungen:

Erfassen des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs

Im Jahr 2023 steht die nationale Umsetzung der europäischen Vorschriften zum Auslesen und Übermitteln der Energieverbrauchsdaten (Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch) von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen an, sofern diese über einen Verbrennungsmotor oder einen (Plug-in-)Hybridantrieb verfügen. Das Erfassen dieser Daten erfolgt bei Gelegenheit der Hauptuntersuchung ab 20. Mai 2023. Fahrzeughalter:innen werden die Möglichkeit haben, der Erhebung der Daten zu widersprechen. Ziel des Gesetzgebers ist es, mit dem Verfahren realistischere Verbrauchswerte als mit den heute gängigen Messungen auf Prüfständen zu ermitteln.

Messung der Partikelanzahlkonzentration von Dieselfahrzeugen ab Euro 6/VI

Ziel der Bundesregierung ist es, bis spätestens 1. Juli 2023 die Messung der Partikelanzahlkonzentration für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor ab der Emissionsklasse Euro 6/VI im Rahmen der periodischen Abgasuntersuchung (AU) verpflichtend einzuführen. Die Messung der Partikelanzahlkonzentration stellt ein innovatives Messverfahren zur Beurteilung des Abgasverhaltens von Fahrzeugen mit geringen Grundemissionen dar. Die Qualität der AU wird dadurch weiter erhöht. Die Erkennbarkeit von Mängeln wird verbessert und es wird sichergestellt, dass sich das Abgasverhalten nicht aufgrund von Manipulation, Verschleiß, unterlassener Wartung oder nicht fachmännisch ausgeführten Reparaturen verschlechtert.

Energiepreisbremse für Betriebe

Nicht nur für Verbraucher, auch für kleine und mittelgroße Unternehmen wird es eine Energiepreisbremse geben – unter ganz ähnlichen Bedingungen wie für privaten Kunden. So sollen Betriebe mit einem Gasverbrauch von weniger als 1500 Megawattstunden einen gedeckelten Preis von 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh) zahlen, für Fernwärme liegt dieser bei 9,5 Cent/kWh.

Wie bei Privatkunden gilt die Preisbremse für 80 Prozent des für 2023 prognostizierten Gas- und Fernwärmeverbrauchs, darüber hinaus greift der Marktpreis. Das soll zum Energiesparen anregen.

Der Strompreis wird für kleine Unternehmen ebenso wie für Verbraucher bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Ebenso wie bei der Gaspreisbremse sind die Hilfen auf 80 Prozent des historischen Verbrauchs limitiert – in der Regel gemessen am Vorjahr. Für große Industrieunternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Deckel bei 13 Cent (Netto-Arbeitspreis) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs, danach greift der Marktpreis.

Die Energiepreisbremse soll erst ab März 2023 starten und dann rückwirkend auch für Januar und Februar ausgezahlt werden. Für große industrielle Gasverbraucher soll die Auszahlung bereits im Januar beginnen.

Energieintensive Unternehmen, die trotz der Preisbremsen vor dem Ruin stehen, sollen mit einer „Härtefallhilfe“ unterstützt werden. Das gilt für etwa Betriebe, die mit Öl oder Holzpellets heizen oder deren Energiepreise sich schon im Sommer 2022 vervielfacht haben. Dafür stellt der Bund 1 Milliarde Euro zur Verfügung, die Länder regeln die Details.

Mehr dazu hier: Gaspreissoforthilfe – so profitieren Sie

Der digitale gelbe Zettel kommt – jetzt wirklich

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) war so etwas wie ein Albtraumprojekt für die Gesundheitsverwaltung und musste mehr als einmal verschoben werden. Nun lichtet sich das Digitalisierungschaos, und die eAU wird zur Pflicht für Unternehmen. Das bedeutet konkret: Ab Januar müssen Beschäftigte keinen „Gelben Schein“ mit ihrer Krankschreibung mehr an den Betrieb schicken.

Ihrem Arbeitgeber müssen sie aber sehr wohl noch mitteilen, dass sie arbeitsunfähig sind und wie lange das voraussichtlich so bleiben wird. Der Betrieb wartet dann allerdings nicht mehr auf den gelben Zettel, sondern ruft die Krankheitsdaten bei der Krankenversicherung des Arbeitnehmers elektronisch ab.

(Siehe auch unser Beitrag “Krankmeldung ohne gelben Zettel“)

Azubis bekommen mehr

Die Mindestausbildungsvergütung steigt von 585 Euro auf 620 Euro für Ausbildungen, die 2023 begonnen werden – das ist das Minimum, das nicht-tarifgebundene Arbeitgeber Lehrlingen zahlen müssen. Im 2. Lehrjahr steigt die Mindestvergütung um 18 Prozent und im 3. Lehrjahr um 35 Prozent (gegenüber dem 1. Ausbildungsjahr).

Eine Nummer für jeden Betrieb

Unternehmen, die bei einer Berufsgenossenschaft und der Unfallkasse Mitglied sind, erhalten zum 1. Januar eine „Unternehmensnummer“. Die ist bundeseinheitlich und ersetzt die alten Mitgliedsnummern, die nur für den jeweiligen Träger galten. Zusammen mit der neuen 15-stelligen Nummer übermitteln die Firmen die Jahresdaten für die Unfallversicherungen und die Lohnnachweise digital.

Die Unternehmensnummer ist eine der Voraussetzungen dafür, dass Bürger mit dem digitalen Konto „Bund ID“ Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung in Anspruch nehmen können.

Neue Verdienstgrenze bei Midijobs

Midijobber dürfen im neuen Jahr nun bis zu 2.000 Euro verdienen, ohne dass sie die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Die Verdienstgrenze war erst vor kurzem, im Oktober 2022, auf 1.600 Euro erhöht worden, jetzt steigt sie abermals. Durch die neuerliche Anhebung könnten einige Teilzeitkräfte plötzlich zu Midijobbern werden.

Die Betriebsprüfung wird digital

Bislang war die Teilnahme für Arbeitgeber freiwillig, ab Januar 2023 ist die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) Pflicht. Das heißt für Arbeitgeber: Sie müssen nun die Daten aus den Lohnabrechnungen ihrer Beschäftigten digital an die Deutsche Rentenversicherung übermitteln. Wer die Entgeltabrechnung noch händisch erstellt oder kein Geld für ein Software-Update hat, kann sich bis maximal Ende 2026 befreien lassen.

Die Rentenversicherung prüft die Daten auf Plausiblität und nimmt damit eine digitale Betriebsprüfung vor. Der ein oder andere Vor-Ort-Besuch von Prüfern in den Unternehmen dürfte damit überflüssig werden.

Quelle: TÜV-Verband und impulse – das Netzwerk und Know-How für Unternehmer

Auch der ZKF hat in seinem Beitrag “Wichtige Änderungen in Gesetzen und Verwaltungsvorschriften zum Jahresbeginn 2023” Informationen zusammengefasst.

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